Oft werden wir gefragt, was bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit beachtet werden muss. Deshalb bieten wir hier als Einstieg in die Thematik eine Zusammenfassung unserer Infos, die bitte nicht als rechtliche Beratung gewertet werden soll. Auf Nummer sicher geht man, indem man die jeweiligen Ansprechpartner vom Gewerbeamt, Finanzamt, Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft direkt anspricht, um die individuelle Situation abzuklären, wenn das Vorhaben umgesetzt werden soll. So werden unangenehme Nachforderungen vermieden. In Teil I geht es um die Aspekte „Nebentätigkeit und Arbeitsvertrag“, „Gewerbeanmeldung“ und „Steuern“.
Für Freiberufler gelten andere Regelungen, als die hier dargestellten.

 

Nebentätigkeit erlaubt?

Wer im Hauptberuf angestellt arbeitet, darf zusätzlich einer selbstständigen oder angestellten Nebentätigkeit nachgehen. Eingeschränkt wird dieses durch:
– die vom Arbeitszeitgesetz vorgegebene Höchstgrenze von 48 Wochenarbeitsstunden für Angestellte,
– einen Ausschluss jeder Tätigkeit, die im Wettbewerb zur Tätigkeit des Hauptarbeitgebers steht,
– eine sich aus der Nebentätigkeit ergebende Überlastung des Arbeitnehmers,
– einen vertraglichen Ausschluss von Nebentätigkeiten, z.B. bei leitenden Angestellten oder Beamten, die ihre Arbeitskraft komplett in den Dienst ihres Arbeitgebers stellen,
– Tätigkeiten, die z.B. aus ethischen Gründen mit der Haupttätigkeit kollidieren (der Lehrer als nebenberuflicher Pornodarsteller).
Ein generelles Verbot der Nebentätigkeit im Hauptarbeitsvertrag ist rechtlich nicht haltbar. Der Arbeitgeber kann sich lediglich vertraglich vorbehalten, über eine Nebentätigkeit informiert zu werden. Solange die Nebentätigkeit die oben genannten Grenzen der Zulässigkeit nicht überschreitet, kann sie vom Arbeitgeber nicht verboten werden.
Liegt eine Vertragsklausel zum Thema Nebentätigkeit vor („Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung…“), ist eine schriftliche Information an den Arbeitgeber über die Aufnahme einer Nebentätigkeit sinnvoll. Sie sollte die eigene Adresse, die Adresse des Arbeitgebers, das Datum, die Art und den Umfang der Nebentätigkeit enthalten und persönlich unterzeichnet sein. Der Arbeitgeber zeichnet den Erhalt gegen.

 

Gewerbeanmeldung

Wird eine Nebentätigkeit aufgenommen, deren Ziel es ist, Waren oder Dienstleistungen selbstständig anzubieten, muss bei der zuständigen Kommune beim Gewerbeamt ein Gewerbe angemeldet werden. Formulare kann man bereits im Vorfeld herunterladen und ausfüllen. Über die zu zahlende Gebühr und weitere nötige Unterlagen informieren die Städte und Gemeinden ebenfalls online.

 

Steuern

Die Einkünfte aus der Nebentätigkeit unterliegen der Steuerpflicht und sind bei der Steuererklärung anzugeben. Außerdem sind Rechnungen für den Handel mit Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig. In den meisten Fällen wird eine Steuer in Höhe von 19 Prozent fällig. Z.B. in der Gastronomie oder in der Land- und Forstwirtschaft gibt es andere Steuersätze.
Die im Gründungsjahr monatlich zu erfolgende Umsatzsteuervoranmeldung und –zahlung ans Finanzamt ergibt sich aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben. Wie oft Umsatzsteuervorauszahlungen fällig werden, hängt im weiteren Verlauf der selbstständigen Tätigkeit von der Höhe des Einkommens ab.
Teil II wird sich mit den Themen „Nebentätigkeit und Krankenversicherung“, „Unfallversicherung“ und „Kleinunternehmen“ befassen.

Angelika Howind