Nachdem ich in Teil I auf die Themen „Nebentätigkeit und Arbeitsvertrag“, „Gewerbeanmeldung“ und „Steuern“ eingegangen bin, dreht sich dieser Teil um die Aspekte Kranken- und Unfallversicherung sowie das Kleinunternehmen als vereinfachte Form der Existenzgründung. Auch hier bitte beachten: Ich gebe einen Überblick, der keiner rechtlichen Beratung entspricht! Hier kommt auch das Thema Franchise ins Spiel. Franchising ist eine sehr interessante und sichere Möglichkeit der Selbstständigkeit. Mehr erfahren Sie unter diesem Link: https://warmeling.consulting/franchise/

Krankenversicherung

Handelt es sich nachvollziehbar bei der selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit um eine Nebentätigkeit (bis zu 18 Stunden in der Woche laut Krankenkasse), wird das daraus erzielte Einkommen nicht zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge hinzugezogen. Die Versicherung besteht über die Haupttätigkeit.

Unfallversicherung in der Nebentätigkeit

Es kann eine Pflicht zum Beitritt zur Berufsgenossenschaft bestehen, die u.a. für den Unfallschutz im Rahmen der Nebentätigkeit zuständig ist. Das muss mit der zuständigen Genossenschaft abgeklärt werden.

Das Kleinunternehmen

Eine komfortable Lösung kann der Start als Kleinunternehmer bieten. Dessen Einnahmen dürfen im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen haben, im laufenden Jahr maximal 50.000 Euro. Nach der Gewerbeanmeldung schickt das Finanzamt ein entsprechendes Formular zu, welches die Entscheidung für ein Kleinunternehmertun ermöglicht. Kleinunternehmer unterliegen der Umsatzsteuerpflicht nicht und können beim Finanzamt eine Einnahme/Überschuss-Abrechnung einreichen.
Ob Umsatzsteuer ausgewiesen werden soll, kann der Unternehmer selbst entscheiden. Wer keine Umsatzsteuer einnimmt, kann aber auch keine von ihm gezahlte Umsatzsteuer geltend machen. Das lohnt sich dann, wenn hohe Geschäftsausgaben nötig sind, die sich um die gezahlte Umsatzsteuer reduzieren lassen.
Es gibt Unternehmen, die nur ungern mit Kleinunternehmern zusammenarbeiten, weil sie keine Umsatzsteuerzahlung geltend machen können. Wer sich als Kleinunternehmer hauptsächlich an Privatkunden wendet, steht nicht vor diesem Problem.
Die Namensgebung von Kleinunternehmen unterliegt einer Beschränkung auf den Vor- und Nachnamen des Gewerbetreibenden. Eine freie Namensgebung ist erst möglich, wenn man sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt und Mitglied der Industrie- und Handelskammer wird. Dann ist es allerdings nicht mehr mit der einfachen Einnahme/Überschuss-Abrechnung fürs Kleingewerbe richtig anmelden getan, sondern eine doppelte Buchführung für das „Handelsgewerbe“ eines „Vollkaufmanns“ wird fällig.

Vorsicht: Abweichungen

Bezieher von Arbeitslosen- oder Elterngeld, Schüler, Studenten und Rentner sollten besonders umsichtig planen. Informieren Sie sich vorab gut: Es gelten Einkommensgrenzen, bei deren Überschreitung es zu Problemen mit den Bezügen oder den gesetzlichen Versicherungen (z.B. Familienversicherung) kommen kann.

Individuelle Tipps

Nutzen Sie einfach die Möglichkeit, sich persönlich beraten zu lassen. Montags bis freitags von 10.00 bis 12.00 Uhr erreichen Sie uns unter Tel. 0541/40760-601 für die Vereinbarung einer kostenfreien Beratung persönlich, telefonisch oder per Skype.
Das E-Book „Zukunft erfolgreich verändern“ von Mike Warmeling bietet viele praktische Hinweise für die Vorbereitung auf den Start einer Nebentätigkeit.

Hier bekomme ich das E-Book kostenlos.

Angelika Howind