Die Existenzgründung steht an, aber die Rechtsform des künftigen Unternehmens ist dem zukünftigen Unternehmer noch unklar. Die Entscheidung für eine Rechtsform hat weitreichende Folgen, denn sie hat persönliche, steuerliche, finanzielle und rechtliche Auswirkungen. Hier gibt es einen Überblick, welche Unternehmensformen und Unternehmensnamen bei Gründern gängig sind, worin sie sich unterscheiden und welche Vor- bzw. Nachteile sie haben. Zum Unternehmensnamen finden Sie auf der verlinkten Seite mehr Informationen.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen

● Einzelunternehmen (Kleingewerbe – zum Kleingewerbe gibt es hier mehr Informationen -, e.K.),
● Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
● und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt und AG).

Außerdem gibt es die sogenannten Freien Berufe, für die es definierte Berufsgruppen gibt.

Einzelunternehmer

Die Gründung eines Einzelunternehmens unterliegt keinen vertraglichen Erfordernissen. Wer eine Unternehmung alleine gründet, ist Einzelunternehmer. Weder ein Eintrag ins Handelsregister (mit Ausnahme von Kaufleuten laut Handelsrecht) noch eine Hinterlegung von Haftungskapital sind nötig. Bis zu einem Jahresgewinn von 50.000 € oder einem Jahresumsatz von 500.000 € ist die einfache Buchhaltung (Einnahme/Überschussrechnung) ausreichend. Wie viele Privatentnahmen der Unternehmer tätigt, bleibt ihm überlassen. Nachteil: Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen und versteuert seine Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz.
Ein Unternehmer zu werden, der ein Handelsunternehmen führt, ist laut Handelsgesetzbuch (§1 HGB) „Kaufmann“, offiziell Einzelkaufmann (e.K.). Nichtkaufmann ist ein Gewerbetreibender, der keinen in „kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ betreibt. Das muss im Einzelfall abgeklärt werden.

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Eine GbR entsteht automatisch, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Unternehmen nichtkaufmännisch betreiben. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht nötig. Laut Gesetz (§ 705 ff BGB) treten alle Gesellschafter zu gleichen Teilen in Rechte und Pflichten der Gesellschaft ein. Alle müssen sich auch über die Belange des Unternehmens einig sein, denn sie haben zu gleichen Teilen zu entscheiden und müssen gemeinsam dafür eintreten. Das bedeutet auch, dass z.B. Verträge immer von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden müssen.
Sicherer ist es, einen GbR-Vertrag abzuschließen und bestimmte Aspekte zu klären:

● Wer leitet das Unternehmen?
● Wer schließt Verträge ab?
● Wie werden Kosten und Gewinne aufgeteilt?
● Was passiert bei einem Verkauf des Unternehmens?
● Wie gestaltet sich das Ausscheiden eines Gesellschafters?

Auch bei dieser Rechtsform ist nur die einfache Buchhaltung notwendig, zu denselben Bedingungen wie beim Einzelunternehmer. Privatentnahmen können einfach in die Buchführung einbezogen werden. Die Haftung bezieht auch das Privatvermögen der Gesellschafter ein. Versteuert wird zum persönlichen Steuersatz.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

Wächst eine GbR, die im Handel tätig ist, oder betreiben mehrere Gesellschafter von vornherein einen kaufmännischen Betrieb, können sie als OHG firmieren, die im Handelsregister eingetragen werden muss. Jeder Gesellschafter haftet persönlich, und das bis zu 5 Jahre nach Ausscheiden aus der OHG. Sollen auch nach außen hin Gesellschaftervereinbarungen gelten, die von der gesetzlichen Regelung (komplette Gleichstellung aller Gesellschafter) abweichen, müssen sie im Handelsregister eingetragen werden.

KG (Kommanditgesellschaft)

Um eine KG zu gründen, müssen sich mindestens zwei Gesellschafter beteiligen. Der „Komplementär“ als aktiver Betreiber des Unternehmens haftet persönlich und unbeschränkt, der „Kommanditist“ haftet in der Höhe seiner (nicht beschränkten) Einlage. Letzter darf nicht Geschäftsführer der Gesellschaft sein oder sie nach außen vertreten. Die Prokura oder Handlungsvollmacht stehen ihm jedoch offen. Auch hat er ein gewisses Einsichts- (und Kontroll-)recht in Bücher und Bilanzen. Fortlaufende Einblicke in die laufenden Geschäftsvorgänge sind ihm nicht gestattet. Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden und ist buchführungspflichtig. Jahresabschlüsse und Bilanzen müssen erstellt werden.
Weil der Komplementär deutlich höhere Befugnisse hat als der Kommanditist, muss ein besonders gutes Vertrauensverhältnis bestehen. Deshalb wird diese Rechtsform gern von Familienunternehmen eingesetzt. Das Problem der KG liegt in eben diesem notwendigen Vertrauensverhältnis der ungleich agierenden Partner. Der Komplementär hat höhere Befugnisse, aber auch das größere Risiko. Das Ansehen der KG z.B. bei Kreditinstituten ist hoch, weil seine Haftung nicht eingeschränkt ist.

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Wie der Name schon sagt, beschränkt diese Rechtsform etwaigen Gläubigern den Zugriff auf das Unternehmensvermögen (Stammeinlage 25.000 €, auch als Sacheinlage möglich). Die GmbH kann auch von einer Einzelperson gegründet werden. Das Privatvermögen der Gesellschafter und des Geschäftsführers sind allerdings nur sicher, wenn sie sich exakt an alle gesetzlichen Pflichten halten, denn die Haftungsregeln sind eng gefasst und beinhalten straf- oder steuerrechtliche Konsequenzen.
Gründung und Satzung der GmbH müssen notariell beglaubigt ins Handelsregister eingetragen werden, Änderungen der Satzung oder der Geschäftsanteile ebenfalls. Die Buchhaltung unterliegt den Bilanzregeln und eine Soll-Besteuerung wird fällig. Dafür wird nach den Auflagen für Kapitalgesellschaften versteuert, was etwas günstiger ist. Die Geschäftsführung bezieht ein festes Gehalt. Privatentnahmen sind nicht mehr einfach zu verbuchen. Soll die GmbH aufgelöst werden, ist der Aufwand beträchtlich.

UG (Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft)

Die „kleine Schwester“ der GmbH unterliegt den gleichen Anforderungen wie sie, setzt aber nur ein Stammkapital von € 1 voraus. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Ist die Gewinnzone erreicht, müssen jährlich 25% davon als Stammeinlage rückgestellt werden, bis 25.000 € erreicht sind. Dann kann nach Gesellschafterbeschluss und mit einer geprüften Bilanz die UG in eine GmbH umgewandelt werden. Auf Grund des noch fehlenden Stammkapitals wird die UG von einigen Geschäftspartnern, Kreditinstituten oder anderen Institutionen als weniger seriös betrachtet.



Ltd (Limited)

Laut europäischem Recht können auch deutsche Existenzgründer die englische Rechtsform Ltd. wählen. Die Vorteile bestehen in der auf das Stammkapital (min. 1 Britisches Pfund) beschränkten Haftung, eine unkomplizierte Gründung und die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft. Es gibt spezialisierte Berater, die die Formalitäten in England übernehmen, denn man braucht zur Gründung in England dort eine Unternehmensadresse und einen Unternehmensvertreter. Dann meldet man in Deutschland ein Gewerbe an und eröffnet hier eine Zweigstelle. Die Rechnungslegung muss nach englischem und deutschem Recht erfolgen. Auch ein Jahresabschluss nach englischem Recht ist notwendig. Steuerlich wird die Ltd. in Deutschland wie eine GmbH, also als Kapitalgesellschaft behandelt. Die Gefahr: Es kann Pangeleien mit der Anwendung deutschen und englischen Rechts geben. Die Haftung ist nicht wirklich eindeutig geklärt und auch sonst kann es zu Unwägbarkeiten kommen, was definitiv wo gilt. Die Reputation der Rechtsform ist In Deutschland nicht besonders hoch.

Weitere Rechtsformen sind z.B. die AG (Aktiengesellschaften) und die Eingetragene Genossenschaft, auf die ich an dieser Stelle nicht weiter eingehe, weil sie nur recht selten von Existenzgründern eingesetzt werden.

Kreditwürdigkeit nach Rechtsform

Bei Kapitalgesellschaften zaudern die Banken wegen der beschränkten Haftung und verlangen noch engmaschigere Sicherheiten in Form von Lebensversicherungen, Grundschulden etc.

Entscheidungshilfe

Die kurze Übersicht macht deutlich, wie komplex das Thema ist und wie viel Einfluss die Rechtsform auf die Unternehmensführung nimmt. Deshalb ist es notwendig, vorher Fragen zu klären, die die IHK Hannover zusammengestellt hat:

● Von wie viel Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
● Wird im Haupt- oder Nebenerwerb gegründet?
● Wer soll das Unternehmen leiten?
● Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
● Sollen möglichst wenige Formalitäten bei der Gründung entstehen?
● Ist das Vorhaben risikoreich?
● Soll die Haftung beschränkt werden?
● Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
● Muss eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen?
● Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?

Bei einigen der Rechtsformen ist der Gang zum Notar zwingend notwendig. Aber auch in den anderen Fällen ist eine Beratung durch eine qualifizierte Person anzuraten. Das Thema Franchise ist immer sehr tiefgehend. Deswegen haben wir dazu noch einen weiteren Beitrag veröffentlicht: warmeling.consulting/franchise/.

Mit Tipps vom Experten lassen sich unnötige Streitereien zwischen Gesellschaftern, rechtliche und steuerliche Stolperfallen vermeiden. Die Gründungscenter der Städte und Landkreise sind z.B. erste kundige Ansprechpartner.
Interessenten an einer Franchise-Lizenz empfehle ich mein kostenloses E-Book „Geschäftsidee Franchise-Unternehmen“, das auch Infos zum Thema enthält.

Die richtige Wahl der Rechtsform
wünscht

Mike Warmeling